Wissens-Eintrag

Haftung SIBE

Pflichten des Sicherheitsbeauftragten

Der Arbeitgeber trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. In aller Regel wird er bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich an Mitarbeitende übertragen, insbesondere an einen Beauftragten für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (SiBe) und Arbeitnehmende mit Vorgesetztenstellung. Dabei wird vom Arbeitgeber verlangt, dass er für eine zweckmässige Aus- und Weiterbildung der beauftragten Personen sorgt und klare Weisungen und Kompetenzen erteilt. Insofern werden Pflichten des Arbeitgebers auch für die betreffenden Arbeitnehmenden (Kader, Sicherheitsbeauftragter) verbindlich.

Strafrechtliche Sanktionen

Auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gilt es einerseits die Strafbestimmungen des UVG bzw. des ArG zu beachten. Andererseits können – vor allem nach einem Schadenfall – auch Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB) zum Tragen kommen. Die Strafverfolgung richtet sich gegen (natürliche) Personen, welche für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verantwortlich sind, z.B. Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Werkleiter, aber auch Sicherheitsbeauftragte (soweit sie ihren Pflichten nicht oder nicht genügend nachgekommen sind).

Zivilrechtliche Haftung

Die verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen stehen im Vordergrund. Im weitesten Sinn kann aber auch die zivilrechtliche Haftung als Sanktion verstanden werden, seien es Haftungstatbestände zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, sei es die Haftung gegenüber einem geschädigten Dritten.

Als Haftungsgrundlage ist zu denken an Art. 55 OR (Geschäftsherrenhaftung), Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung) oder Art. 41 OR (Verschuldenshaftung). Bei der Haftung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitenden gilt es zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2003 eine neue Regelung gilt. Früher haftete ein Arbeitgeber bei einem Berufsunfall eines Mitarbeiters nur, wenn er den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hatte. Neu haftet er für jedes Verschulden, so z.B. bei fahrlässiger Nichtanwendung zumutbarer Schutzmassnahmen.

Umgekehrt können bei schuldhafter Schadenszufügung auch Arbeitnehmende oder Spezialisten der Arbeitssicherheit (als Arbeitnehmende oder als Beauftragte) haftpflichtig werden, wenn sie beispielsweise ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen.

Die Inhalte sind der angefügten Broschüre von suvapro „Welches sind ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.“ entnommen.