Gleichstellungsgesetz für Behinderte
Am 1.1.2004 ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in Kraft getreten. Es bezweckt, Menschen mit einer Behinderung den Zugang zu einem Bau oder Anlage ohne Hindernisse zu ermöglichen. Das BehiG gilt insbesondere für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, nicht jedoch für alle Wohnbauten; im Geltungsbereich des BehiG liegen nur Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten. Werden die soeben genannten Arten von Bauten/Anlagen neu gebaut oder erneuert, so kommt das BehiG nur dann zur Anwendung, wenn diese Bauvorhaben einer Baubewilligung bedürfen. Das BehiG und die Behindertengleichstellungsverordnung regeln dabei auf eidgenössischer Ebene nur die Frage, wo bzw. ob hindernisfrei gebaut werden muss.
Die Kantone und Gemeinden haben diese Vorschriften im Sinne eines Minimalstandards zu beachten, d.h. sie dürfen durchaus noch schärfere Vorschriften erlassen, nicht jedoch weniger weit gehende. Die kantonalen und viele kommunale Bauerlasse enthalten zahlreiche Detailbestimmungen dazu.