Wissens-Eintrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

1   Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend Bedingungen) gelten für den Verkauf, die Lieferung und Ausführung von Gewerken bzw. Produkten und Dienstleistungen, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Subsidiär gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118 und 380/7. Der Besteller anerkennt diese Bedingungen mit jeder Bestellung in sämtlichen Punkten. Für Werkverträge und Wartungsverträge bilden diese Bedingungen integrierenden Bestandteil.

1.2 Der Besteller hat die FAND AG auf alle gesetzlichen, behördlichen oder anderen Vorschriften und Besonderheiten aufmerksam zu machen, welche sich auf den Verkauf, die Erstellung, die Bedienung, den Betrieb oder die Wartung eines Gewerkes beziehen.

2   Masse und Abbildungen

2.1 Alle Masse, Abbildungen und übrigen Angaben in den Katalogen und Verkaufsunterlagen der FAND AG sind unverbindlich und können jederzeit ohne vorherige Mitteilung geändert werden. Konstruktions- und Modelländerungen sind vorbehalten.

3   Bestellungen / Retouren

3.1 Alle Bestellungen haben schriftlich, per E-Mail oder Fax zu erfolgen.

3.2 Die Bestellung wird verbindlich, sobald die FAND AG die Annahme der Bestellung bestätigt hat.

3.3 Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht umgehend abgelehnt wird.

3.4 Die Auftragsbestätigung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FAND AG gehen in jedem Fall abweichenden Angaben in Katalogen, Preislisten etc. vor.

3.5 Handelsartikel können nur mit vorgängiger Zustimmung der FAND AG und nur innert 20 Tagen ab Versand retourniert werden. Sofern in einwandfreiem Zustand (original verpackt, ungeöffnet) werden die von der FAND AG zur Rückgabe genehmigten Artikel zum fakturierten Betrag abzüglich einer Grundpauschale und zusätzlichen anfallenden Kosten gutgeschrieben. Bei Retouren muss zwingend die Rechnungs- oder Lieferscheinkopie beigelegt werden. Kundenspezifische- und Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Rückgaberecht ausgeschlossen.

4   Verbindlichkeit von Offerten

4.1 Die in den Offerten genannten Preise sind für die FAND AG nur bei Bestellung in der Gültigkeitsfrist und bei Abnahme der angegebenen Mengen verbindlich.

5   Lieferfristen / Fristen im Anlagenbau

5.1 Die FAND AG ist bestrebt, vereinbarte Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, wobei die Einhaltung nicht zugesichert wird. Bei Artikeln, die nicht an Lager sind, sowie bei Sonderanfertigungen werden die Lieferfristen nach bestem Ermessen freibleibend angegeben. Die FAND AG ist zu Teillieferungen und -ausführungen berechtigt.

5.2 Im Anlagenbau werden die vereinbarten Termine verbindlich, sobald der Werkvertrag rechtsgültig unterzeichnet ist sowie die fälligen Anzahlungen geleistet sind. Die Termine gelten automatisch als verlängert, wenn Unterlagen, Genehmigungen, Materialien usw., deren Vorhandensein nicht in der Verantwortung der FAND AG steht, nicht rechtzeitig vorliegen, das Objekt nicht ungehindert zugänglich ist oder wenn der Besteller Änderungen und zusätzliche Arbeiten wünscht.

5.3 Im Anlagenbau können bauseitige Verzögerungen die Einhaltung der vereinbarten Termine erschweren oder verunmöglichen. Die FAND AG haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen. Werden Mehrarbeiten und/oder Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten notwendig oder entstehen andere Mehrkosten, werden diese von der FAND AG zusätzlich verrechnet.

5.4 Sollte die FAND AG eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller der FAND AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen. Erfüllt die FAND AG auch innert angemessener Nachfrist nicht, sind allfällige Schadenersatzansprüche des Bestellers auf die Höhe des Bestellwerts beschränkt.

5.5 Streik, Aussperrung, Transportstörungen, Pandemie etc. sowie Fälle von höherer Gewalt entheben die FAND AG während ihrer Dauer von der Vertragserfüllung.

6   Preise und Rabatte

6.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Sie verstehen sich ab Lager der FAND AG, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Fracht- und Transportversicherung. Die Mehrwertsteuer wird offen berechnet. Preis- oder Rabattänderungen ohne vorherige Anzeige sind vorbehalten.

6.2 Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und kann nicht zurückgenommen werden.

6.3 Regiearbeiten und Bereitschaftspauschalen werden zu den bei Ausführung gültigen Ansätzen berechnet, wobei die Arbeits-, Reise- und Deplacementkosten von der FAND AG in Rechnung gestellt werden. Es gelten folgende Zuschläge für Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten:

Montag bis Freitag  18.00 – 20.00 Uhr, plus 25%

Montag bis Freitag  20.00 – 06.00 Uhr, plus 50%

Samstag, plus 50%

Sonntag und allg. Feiertage, plus 100%

7   Zahlungsbedingungen

7.1 Für den Materialverkauf gilt: 100% bei Materiallieferung (ohne Abzug von Skonto)

7.2 Für den Anlagenbau gilt: 30% bei Bestellung, 30% bei Materiallieferung, 30% bei Inbetriebsetzung, 10% mit Stellung der Schlussrechnung (jeweils ohne Abzug von Skonto)

7.3 Für Dienstleistungen werden Teilrechnungen bis 90% der geleisteten Arbeiten ausgestellt. Der Rest wird nach Stellung der Schlussrechnung fällig (jeweils ohne Abzug von Skonto).

7.4 Die FAND AG behält sich vor, jederzeit Teilrechnungen zu stellen.

7.5 Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage. Bei Nichteinhalten schuldet der Besteller ohne vorgängige Mahnung ab dem 11. Tag einen Verzugszins von 5%. Für Mahnungen werden sFr. 30.00 Mahnspesen verrechnet.

7.6 Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen kann die FAND AG Lieferungen und Arbeiten unterbrechen und vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz von mindestens 70% des Restauftrages verlangen.

7.7 Der Besteller darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag entstanden sind, nur mit schriftlicher Erlaubnis der FAND AG verrechnen.

8   Leistungsumfang

8.1 Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die in der Auftragsbestätigung resp. im Werk- oder Wartungsvertrag umschriebene Leistung. Darin nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.

8.2 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, liefert die FAND AG nach dem Stand der Technik bewährte Systeme und Software in Standardausführung.

8.3 Die FAND AG behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich daraus keine funktionalen Einschränkungen ergeben.

8.4 Der Besteller akzeptiert allfällige aus diesen Abweichungen entstehende Änderungen. Die FAND AG ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.

9   Ausführung

9.1 Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Bauherrn resp. der Bauleitung. Entsteht der FAND AG ein Mehraufwand, da Koordinationsbestimmungen nicht eingehalten werden oder bauseitig Arbeitsunterbrüche oder Behinderungen entstehen, so wird dieser separat verrechnet.

9.2 Der Besteller sorgt dafür, dass die Lieferungen und Dienstleistungen ungehindert erfolgen können. Andernfalls gehen die Mehrkosten und Umtriebe zu seinen Lasten.

9.3 Gelten am Installationsort besondere Bedingungen oder Sicherheitsvorschriften, so garantiert der Besteller rechtzeitig und ohne Mehraufwand für die FAND AG die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung.

9.4 Bei schwierigen Montage-Verhältnissen bleibt die Erhebung von Montagezuschlägen nach geltenden Regieansätzen der FAND AG auch dann vorbehalten, wenn die Montagezeit in der Auftragsbestätigung fix vereinbart wurde.

9.5 Die FAND AG behält sich vor, Installationsaufträge an geeignete Drittfirmen unter zu vergeben.

9.6 Wird die Installation ganz oder teilweise durch den Besteller ausgeführt, müssen die Weisungen und Installationsvorschriften von der FAND AG zwingend eingehalten werden.

9.7 Sämtliche bauseitigen Arbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten und Verantwortung auszuführen.

10   Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1 Bei Warenlieferung gehen Nutzen und Gefahr mit ihrem Versand auf den Besteller über. Sie reisen somit auf Gefahr des Bestellers.

10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die FAND AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für den Abgang der Lieferung ab der FAND AG vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Ab diesem Zeitpunkt wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

10.3 Im Anlagenbau gehen Nutzen und Gefahr mit der Inbetriebnahme auf den Besteller über.

11   Prüfungspflicht und Mängelrüge

11.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Anlagen und Produkte (einschliesslich Software) sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel umgehend nach Erhalt der Lieferung resp. Übergabe des Gewerkes der FAND AG schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller dies, gelten die Anlagen und Produkte als genehmigt. Verdeckte Mängel müssen sofort nach Entdeckung und innerhalb der Garantie-/Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden.

12   Inbetriebnahme/Abnahme

12.1 Die FAND AG zeigt dem Besteller die Fertigstellung der Anlage an. Die Inbetriebnahme/Abnahme hat innert einem Monat zu erfolgen. Nach Ablauf der Monatsfrist gilt die Anlage als abgenommen.

12.2 Eine Verweigerung der Abnahme ist nur möglich, wenn erhebliche Mängel vorliegen und der Besteller diese schriftlich geltend macht. Bei geringfügigen Mängeln gilt die Abnahme als erfolgt.

12.3 Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, nimmt die FAND AG die Nachbesserung innert angemessener Frist vor. Die FAND AG kann von der Nachbesserung absehen und dem Besteller einen Minderwert entschädigen.

12.4 Die FAND AG behält sich vor, jederzeit eine Teilabnahme zu verlangen.

13   Eigentumsvorbehalt

13.1 Die FAND AG ist ermächtigt, bis zur vollständigen Bezahlung das Bauhandwerkerpfandrecht oder einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen.

14   Garantie, Gewährleistung

14.1 Die Garantie-/Gewährleistungsansprüche erstrecken sich auf den vertraglichen Leistungsumfang.

14.2 Vertragsrücktritt und Schadenersatz werden ausdrücklich wegbedungen.

14.3 Zeigen sich innerhalb der Garantie-/Gewährleistungsfrist nachweisbar Fabrikationsfehler, so übernimmt die FAND AG, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Wahl kostenlose Instandstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Eigentum der FAND AG.

14.4 Die Garantie-/Gewährleistungsfrist beträgt ohne anderslautende, schriftliche Abrede 2 Jahre und beginnt mit dem Übergang von Nutzen und Gefahr nach Ziff. 10 zu laufen. Diese Frist gilt auch, wenn die Produkte bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut werden. Bei Produkten für den persönlichen und familiären Gebrauch gelten die gleichen Gewährleistungsfristen. Batterien sind in jedem Fall von Garantie/Gewährleistung ausgeschlossen.

14.5 Für Drittprodukte gilt die vom Hersteller gewährte Garantie/Gewährleistung. Bei Software können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

14.6 Bei gebrauchten Produkten wird die Garantie/Gewährleistung wegbedungen.

14.7 Garantie-/Gewährleistungsfälle müssen sofort gemeldet und vor Ablauf der Verwirkungsfristen schriftlich gerügt werden.

14.8 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, kann die FAND AG jegliche Garantie-/Gewährleistungsansprüche verweigern. Die Garantie-/Gewährleistungsfrist wird nicht unterbrochen.

14.9 Die Garantie/Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der FAND AG Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten (einschliesslich der gelieferten Software und deren Medium) vornehmen oder diese unsachgemäss behandeln.

14.10 Reise- und Deplacementkosten sind von der Garantie/Gewährleistung ausgeschlossen.

15   Haftung

15.1 Die FAND AG schliesst im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jede Haftung für die gelieferten Produkte sowie die Ausführung und weitere erbrachten Dienstleistungen aus.

15.2 Die FAND AG haftet nicht für die Arbeiten von Drittfirmen.

15.3 Sofern in einem Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und der FAND AG eine Drittfirma Masse oder Installationsangaben an die FAND AG weitergibt, haftet, ohne anderslautende schriftliche Abrede, der Auftraggeber gegenüber der FAND AG für allfällige Schäden oder Fehllieferungen mit Kostenfolge für die FAND AG.

15.4 Die Haftung erstreckt sich insbesondere nicht auf direkte oder indirekte Schäden welcher Art auch immer (z.B.: als Folge von Störungen, Versagen der Anlage, Einbrüchen, höherer Gewalt, ausserordentlicher Beanspruchung und Abnützung, unrichtiger Behandlung und Fehlmanipulation, Verzug/Veränderungen von nicht durch die FAND AG gelieferten Bauelementen, unsachgemässer Entsorgung) sowie auf Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.

15.5 Bei Bohrarbeiten und Durchbrüchen lehnt die FAND AG jede Haftung für Beschädigungen an verdeckten Leitungen ab, von denen sie keine Kenntnis hatte oder haben konnte.

16  Eigentums- und Immaterialgüterrecht

16.1 Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei der FAND AG. Diese Unterlagen dürfen Drittpersonen, insbesondere der Konkurrenz, nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung verwendet werden.

16.2 Marken, Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Copyright-Vermerke dürfen vom Besteller in keiner Form verändert werden.

16.3 Jede Erweiterung oder Änderung von Anlagen und Produkten durch den Besteller bedarf einer schriftlichen Zustimmung der FAND AG.

16.4 Aus Sicherheitsgründen sind im Interesse des Anlagenbesitzers sämtliche schriftlichen Dokumente der Anlage vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

17   Datenschutzbestimmungen

17.1 Die FAND AG hält sich im Umgang mit Daten an die geltenden Gesetze, insbesondere an die Datenschutzbestimmungen.

17.2 Es werden nur Daten bearbeitet und gespeichert, die für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.

18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1 Als Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand wird Winterthur vereinbart. Die FAND AG behält sich allerdings vor, den Vertragspartner an seinem Wohnsitz / Sitz zu belangen.

18.2 Schweizer Recht ist anwendbar.

Juni 2020

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